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Westflug
Aachen Luftfahrtgesellschaft m.b.H. & Co. KG
Allgemeine Charterbedingungen
Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Lassen Sie sich bitte vor
Antritt des Fluges eine aktuelle Version dieser Vereinbarung
aushändigen.
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Zwischen der Fa.
Westflug Aachen Luftfahrtgesellschaft mbH & Co KG, nachfolgend Vercharterer genannt,
und dem Nutzer bzw. Piloten eines ihm überlassenen Luftfahrzeuges, nachfolgend Charterer
genannt,
wird folgende Vereinbarung getroffen: |
| I |
Der
Vercharterer ist Halter der Flugzeuge, die auf der Preisliste an der
Westfluginformationstafel aufgeführt sind. Unter der Bedingung seiner vorherigen
Zustimmung in Bezug auf Art und Dauer eines geplanten Fluges, erteilt der Vercharterer dem
Charterer seine Genehmigung, das gecharterte Flugzeug als verantwortlicher Flugzeugführer
unter der Voraussetzung zu benutzen, dass der Charterer einen für den geplanten Flug
gültigen und ausreichenden Luftfahrerschein nebst sämtlichen sonstigen erforderlichen
Berechtigungen besitzt und über eine unter den gegebenen Umständen ausreichende
Erfahrung für die sichere Durchführung des Fluges verfügt.
Die Genehmigung
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kann der Vercharterer bei berechtigten Gründen
jederzeit widerrufen;
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verpflichtet den Vercharterer bei berechtigten
Gründen nicht, dem Charterer auf dessen Verlangen das Flugzeug zu überlassen;
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berechtigt den Charterer, Personen und/oder Sachen
im Rahmen der Zulassung des Flugzeuges und im Rahmen seiner persönlichen Lizenzen und
Berechtigung zu befördern;
-
gilt ab Standort des gechartertem Luftfahrzeuges
bzw. ab einem anderen vereinbarten Flugplatz.
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| II |
Die
Charterzeit soll zur Nutzungszeit in einem Verhältnis von 3 zu 1 stehen. Luftfahrzeuge,
die über ein Wochenende oder über mehrere Tage in der Woche gechartert werden, müssen
eine durchschnittliche Flugzeit von mindestens 3 Stunden pro Tag absolvieren. Wird diese
Flugzeit nicht erreicht, kann der Vercharterer für die fehlende Flugzeit den Trockenpreis
des jeweiligen Luftfahrzeuges in Rechnung stellen.
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| III |
Der
Vercharterer hat für die in der Preisliste aufgeführten Flugzeuge bei der Bertil Grimme
Versicherung AG, folgende Versicherung abgeschlossen:
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a) Halterhaftpflichtversicherung
bei Lfz. bis 1200 Kg
3.000.000,00 €
bei Lfz. über 1200 KG bis
2000 Kg 4.500.000,00 €
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b) Passagierhaftpflicht mit einer Deckungssumme von
620.000,00 €
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c) Sitzplatz-Unfallversicherung für den Pilotensitz und
die Gastsitze bei Tod oder Invalidität je 17.900,00 Euro
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d) Kaskoversicherung, wobei die Selbstbeteiligung
beträgt:
bei Flugbetrieb, Triebwerksprobelauf, Rollen mit eigener oder fremder Kraft
zwischen 3.500,00 und 4.000,00 für ein- und 5.500,00 Euro für zweimotorige
Luftfahrzeuge.
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e) Für Skandinavien und Österreich gelten die in diesen
Ländern gesetzlich vorgeschriebenen höheren Versicherungssummen. Den in
diese Länder einfliegenden Piloten wird als Ausgleich für die höheren
Prämien eine Pauschale von 50,00 Euro von uns in Rechnung gestellt.
Wenn der Vercharterer Art und Dauer eines
geplanten Fluges zustimmt, kommt zwischen ihm und dem Charterer ein Vertrag zustande, für
den die nachfolgenden Bedingungen gelten:
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| IV |
Der Charterer verpflichtet sich:
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a) Das Flugzeug nur unter Beachtung und in
Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorschriften,
Betriebsanweisungen des Herstellers und Sonderanweisungen des Halters und allen
Anweisungen sonstiger Weisungsbefugter zu betreiben;
-
b) Das Flugzeug keinem Dritten ohne vorheriger
Zustimmung des Vercharterers in irgendeiner Form zu überlassen;
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c) Das Flugzeug auf allen Plätzen sicher ab- und
unterzustellen;
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d) Vor Nutzung eines Luftfahrzeuges sich mit den
gültigen "Allgemeinen Charterbedingungen" vertraut zu machen;
-
e) außer der Chartergebühr folgende Kosten zu
tragen:
-
Landegebühren
Unterstellgebühren auf fremden Plätzen
Bei Inlandstankungen die Kraftstoffkosten, die den zu dieser Zeit gültigen Brutto
Kraftstoffpreis auf dem Flugplatz Aachen
Merzbrück, bzw. Maastricht-Aachen-Airport ( je
nach Standort des Lfz.) übersteigen. Bei Auslandstankungen gilt die gleiche Regelung
jedoch ohne Mehrwertsteuer.
Rückholkosten, die entstehen, wenn das Flugzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, wegen
Schlechtwetters oder aus Gründen, die der Charterer zu vertreten hat oder wegen eines
technischen Defektes, der in angemessener Zeit nach Absprache mit dem Vercharterer an Ort
und Stelle behoben werden kann, zurück gegeben worden ist.
Unter angemessener Zeit ist zu verstehen:
Deutschland und Benelux-Staaten 1 Tag
Übriges angrenzendes Ausland 2 Tage
Übriges Europa - je nach Entfernung 3 bis 4 Tage
Außerhalb Europas bis 7 Tage
f) Reinigungskosten für außergewöhnliche Verschmutzungen des Luftfahrzeuges, die über
das normale Nutzungsmaß hinausgehen.
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| V |
Der
Vercharterer verpflichtet sich:
-
a) Den Charterer auf etwaige Änderungen bei den
vorgenannten Versicherungen durch Aushang an der Informationstafel rechtzeitig
hinzuweisen.
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b) Den Charterer nur auf Ersatz von solchen
Sachschäden an dem Flugzeug in Anspruch zu nehmen, die der Vercharterer nicht zu
vertreten hat, wobei die Höhe auf den Betrag der maßgeblichen Selbstbeteiligung der
Kaskoversicherung und des entgangenen Schadensfreiheitsrabattes, den der Versicherer
errechnet, begrenzt ist. Sollte der Kaskoversicherer die Leistung wegen eines Umstandes
verweigern, den der Charterer zu vertreten hat, haftet der Charterer bei schuldhafter
Verursachung bis zum Zeitwert des Flugzeuges. In diesem Fall verzichtet der Vercharterer
auf den Ersatz sonstiger Schäden und Vermögensnachteile, insbesondere auf Wertminderung,
Nutzungsausfall und Kosten eines Ersatzflugzeuges. Jegliche Haftungsbeschränkung wird in
den Fällen ausgeschlossen, in denen der Tatbestand einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verhaltensweise gegeben ist. In diesem Fall haftet der Charterer für
sämtliche dem Vercharterer entstandenen Schäden, insbesondere solche für entgangenen
Gewinn, Nutzungsausfall etc.
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| VI |
Der
Charterer kann durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Vercharterer seine Haftung bei
einmotorigen Luftfahrzeugen durch Zahlung von 50,00 € je Kalenderjahr auf insgesamt
780,00 €, bei zweimotorigen Luftfahrzeugen auf insgesamt 2.600,00 € beschränken. Eine
weitergehende Haftung des Charterers bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit entsprechend
Ziffer 2 b) bleibt hiervon unberührt. Für den Fall, dass der Charterer der Verlängerung
der Enthaftungsvereinbarung nicht ausdrücklich widerspricht, gilt die Vereinbarung als
fortbestehend. Mit der Berechnung des ersten Fluges im neuen Kalenderjahr werden auch die
Gebühr für die Haftungsbeschränkung für das laufende Kalenderjahr berechnet. |
| VII
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Chartergebühren
werden jeweils nach der gültigen Preisliste berechnet, die Bestandteil der Allgemeinen
Charterbedingungen ist und hiermit ausdrücklich anerkannt wird. Die Preisliste hängt an
der Informationstafel aus. Preisänderungen sind frühestens 3 Tage nach Aushang gültig.
Die Chartergebühren sind unter Aufrechnung der zu verrechnenden Benzin- und Ölkosten
nach Beendigung des Fluges sofort in bar fällig, spätestens nach Erhalt der Rechnung. |
| VIII |
Die
Reservierungen der Flugzeuge werden auf der Reservierungstafel für die laufende Woche,
bzw. im entsprechenden Kalenderbuch für Frühreservierungen festgelegt. Die Westflug kann
keine Gewähr für die rechtzeitige Bereitstellung des reservierten Flugzeuges
übernehmen, ist aber bemüht, so weit möglich gegebenenfalls entsprechenden Ersatz
bereitzustellen. Schadensersatzforderungen bei Ausfall der Reservierung können vom
Charterer nicht geltend gemacht werden. |
| IX |
Reparaturen
an Flugzeugen außerhalb des Flugplatzes Aachen-Merzbrück oder Maastricht Aachen dürfen
nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vercharterers durchgeführt werden. Der Charterer
ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich dem Vercharterer mitzuteilen. Der
Vercharterer trifft dann die Entscheidung, wo das Flugzeug repariert wird. Nimmt der
Charterer technische Hilfe ohne Zustimmung des Vercharterers in Anspruch, so hat er die
Kosten dafür selbst zu tragen. |
| X |
Bei
einer eventuellen Notlandung hat der Flugzeugführer alle Maßnahmen zu treffen, das
notgelandete Flugzeug zu sichern, alle notwendigen Behörden und den Vercharterer zu
verständigen. Der Haftpflichtschaden ist möglichst gering zu halten. Bis zur Bergung des
Flugzeuges hat der Luftfahrzeugführer an der Notlandestelle zu verbleiben. Entstehende
Aufenthalts- und Reisekosten des Vercharterers zwecks Bergung und Rückführung des
Flugzeuges gehen zu Lasten des Charterers. Ist die Notlandung auf einen Defekt
zurückzuführen, den der Vercharterer zu vertreten hat, hat der Vercharterer die Kosten
zu tragen. Schadenersatzforderungen des Charterers wegen Ausfall des gecharterten
Luftfahrzeuges einschl. Rückführungskosten des Piloten oder der Passagiere,
Übernachtungskosten oder dergleichen sind ausgeschlossen. Alle Kosten, die durch eine
Sicherheitslandung entstehen, gehen zu Lasten des Charterers. Bei der Beurteilung, ob eine
Notlandung oder eine Sicherheitslandung vorgelegen hat, ist die Erfahrung eines Piloten
mit 500 Flugstunden zugrunde zu legen. |
| Stand: 01.01.1998
- 2001 Währung in EUR umgerechnet.
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