Charterbedingungen

Westflug Aachen Luftfahrtgesellschaft m.b.H. & Co. KG
Allgemeine Charterbedingungen
 

Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Lassen Sie sich bitte vor Antritt des Fluges eine aktuelle Version dieser Vereinbarung aushändigen.

Zwischen der Fa. Westflug Aachen Luftfahrtgesellschaft mbH & Co KG, nachfolgend Vercharterer genannt,
und dem Nutzer bzw. Piloten eines ihm überlassenen Luftfahrzeuges, nachfolgend Charterer genannt,
wird folgende Vereinbarung getroffen:

I

Der Vercharterer ist Halter der Flugzeuge, die auf der Preisliste an der Westfluginformationstafel aufgeführt sind. Unter der Bedingung seiner vorherigen Zustimmung in Bezug auf Art und Dauer eines geplanten Fluges, erteilt der Vercharterer dem Charterer seine Genehmigung, das gecharterte Flugzeug als verantwortlicher Flugzeugführer unter der Voraussetzung zu benutzen, dass der Charterer einen für den geplanten Flug gültigen und ausreichenden Luftfahrerschein nebst sämtlichen sonstigen erforderlichen Berechtigungen besitzt und über eine unter den gegebenen Umständen ausreichende Erfahrung für die sichere Durchführung des Fluges verfügt.

Die Genehmigung

  • kann der Vercharterer bei berechtigten Gründen jederzeit widerrufen;

  • verpflichtet den Vercharterer bei berechtigten Gründen nicht, dem Charterer auf dessen Verlangen das Flugzeug zu überlassen;

  • berechtigt den Charterer, Personen und/oder Sachen im Rahmen der Zulassung des Flugzeuges und im Rahmen seiner persönlichen Lizenzen und Berechtigung zu befördern;

  • gilt ab Standort des gechartertem Luftfahrzeuges bzw. ab einem anderen vereinbarten Flugplatz.

II

Die Charterzeit soll zur Nutzungszeit in einem Verhältnis von 3 zu 1 stehen. Luftfahrzeuge, die über ein Wochenende oder über mehrere Tage in der Woche gechartert werden, müssen eine durchschnittliche Flugzeit von mindestens 3 Stunden pro Tag absolvieren. Wird diese Flugzeit nicht erreicht, kann der Vercharterer für die fehlende Flugzeit den Trockenpreis des jeweiligen Luftfahrzeuges in Rechnung stellen.

III

Der Vercharterer hat für die in der Preisliste aufgeführten Flugzeuge bei der Bertil Grimme Versicherung AG, folgende Versicherung abgeschlossen:

  • a) Halterhaftpflichtversicherung
              bei Lfz. bis 1200 Kg 3.000.000,00 €
              bei Lfz. über 1200 KG bis 2000 Kg 4.500.000,00 €

  • b) Passagierhaftpflicht mit einer Deckungssumme von 620.000,00 €

  • c) Sitzplatz-Unfallversicherung für den Pilotensitz und die Gastsitze bei Tod oder Invalidität je 17.900,00 Euro

  • d) Kaskoversicherung, wobei die Selbstbeteiligung beträgt:
    bei Flugbetrieb, Triebwerksprobelauf, Rollen mit eigener oder fremder Kraft zwischen 3.500,00 und 4.000,00 für ein- und 5.500,00 Euro für zweimotorige Luftfahrzeuge.

  • e) Für Skandinavien und Österreich gelten die in diesen Ländern gesetzlich vorgeschriebenen höheren Versicherungssummen. Den in diese Länder einfliegenden Piloten wird als Ausgleich für die höheren Prämien eine Pauschale von 50,00 Euro von uns in Rechnung gestellt.
     

Wenn der Vercharterer Art und Dauer eines geplanten Fluges zustimmt, kommt zwischen ihm und dem Charterer ein Vertrag zustande, für den die nachfolgenden Bedingungen gelten:

IV Der Charterer verpflichtet sich:
  • a) Das Flugzeug nur unter Beachtung und in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorschriften, Betriebsanweisungen des Herstellers und Sonderanweisungen des Halters und allen Anweisungen sonstiger Weisungsbefugter zu betreiben;

  • b) Das Flugzeug keinem Dritten ohne vorheriger Zustimmung des Vercharterers in irgendeiner Form zu überlassen;

  • c) Das Flugzeug auf allen Plätzen sicher ab- und unterzustellen;

  • d) Vor Nutzung eines Luftfahrzeuges sich mit den gültigen "Allgemeinen Charterbedingungen" vertraut zu machen;

  • e) außer der Chartergebühr folgende Kosten zu tragen:

  • Landegebühren

    Unterstellgebühren auf fremden Plätzen

    Bei Inlandstankungen die Kraftstoffkosten, die den zu dieser Zeit gültigen Brutto Kraftstoffpreis auf dem Flugplatz Aachen Merzbrück, bzw. Maastricht-Aachen-Airport ( je nach Standort des Lfz.) übersteigen. Bei Auslandstankungen gilt die gleiche Regelung jedoch ohne Mehrwertsteuer.

    Rückholkosten, die entstehen, wenn das Flugzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, wegen Schlechtwetters oder aus Gründen, die der Charterer zu vertreten hat oder wegen eines technischen Defektes, der in angemessener Zeit nach Absprache mit dem Vercharterer an Ort und Stelle behoben werden kann, zurück gegeben worden ist.
    Unter angemessener Zeit ist zu verstehen:
    Deutschland und Benelux-Staaten 1 Tag
    Übriges angrenzendes Ausland 2 Tage
    Übriges Europa - je nach Entfernung 3 bis 4 Tage
    Außerhalb Europas bis 7 Tage

    f) Reinigungskosten für außergewöhnliche Verschmutzungen des Luftfahrzeuges, die über das normale Nutzungsmaß hinausgehen.

V Der Vercharterer verpflichtet sich:
  • a) Den Charterer auf etwaige Änderungen bei den vorgenannten Versicherungen durch Aushang an der Informationstafel rechtzeitig hinzuweisen.

  • b) Den Charterer nur auf Ersatz von solchen Sachschäden an dem Flugzeug in Anspruch zu nehmen, die der Vercharterer nicht zu vertreten hat, wobei die Höhe auf den Betrag der maßgeblichen Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung und des entgangenen Schadensfreiheitsrabattes, den der Versicherer errechnet, begrenzt ist. Sollte der Kaskoversicherer die Leistung wegen eines Umstandes verweigern, den der Charterer zu vertreten hat, haftet der Charterer bei schuldhafter Verursachung bis zum Zeitwert des Flugzeuges. In diesem Fall verzichtet der Vercharterer auf den Ersatz sonstiger Schäden und Vermögensnachteile, insbesondere auf Wertminderung, Nutzungsausfall und Kosten eines Ersatzflugzeuges. Jegliche Haftungsbeschränkung wird in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Tatbestand einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltensweise gegeben ist. In diesem Fall haftet der Charterer für sämtliche dem Vercharterer entstandenen Schäden, insbesondere solche für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall etc.

VI

Der Charterer kann durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Vercharterer seine Haftung bei einmotorigen Luftfahrzeugen durch Zahlung von 50,00 € je Kalenderjahr auf insgesamt 780,00 €, bei zweimotorigen Luftfahrzeugen auf insgesamt 2.600,00 € beschränken. Eine weitergehende Haftung des Charterers bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit entsprechend Ziffer 2 b) bleibt hiervon unberührt. Für den Fall, dass der Charterer der Verlängerung der Enthaftungsvereinbarung nicht ausdrücklich widerspricht, gilt die Vereinbarung als fortbestehend. Mit der Berechnung des ersten Fluges im neuen Kalenderjahr werden auch die Gebühr für die Haftungsbeschränkung für das laufende Kalenderjahr berechnet.

VII

Chartergebühren werden jeweils nach der gültigen Preisliste berechnet, die Bestandteil der Allgemeinen Charterbedingungen ist und hiermit ausdrücklich anerkannt wird. Die Preisliste hängt an der Informationstafel aus. Preisänderungen sind frühestens 3 Tage nach Aushang gültig. Die Chartergebühren sind unter Aufrechnung der zu verrechnenden Benzin- und Ölkosten nach Beendigung des Fluges sofort in bar fällig, spätestens nach Erhalt der Rechnung.

VIII

Die Reservierungen der Flugzeuge werden auf der Reservierungstafel für die laufende Woche, bzw. im entsprechenden Kalenderbuch für Frühreservierungen festgelegt. Die Westflug kann keine Gewähr für die rechtzeitige Bereitstellung des reservierten Flugzeuges übernehmen, ist aber bemüht, so weit möglich gegebenenfalls entsprechenden Ersatz bereitzustellen. Schadensersatzforderungen bei Ausfall der Reservierung können vom Charterer nicht geltend gemacht werden.

IX

Reparaturen an Flugzeugen außerhalb des Flugplatzes Aachen-Merzbrück oder Maastricht Aachen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vercharterers durchgeführt werden. Der Charterer ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich dem Vercharterer mitzuteilen. Der Vercharterer trifft dann die Entscheidung, wo das Flugzeug repariert wird. Nimmt der Charterer technische Hilfe ohne Zustimmung des Vercharterers in Anspruch, so hat er die Kosten dafür selbst zu tragen.

X

Bei einer eventuellen Notlandung hat der Flugzeugführer alle Maßnahmen zu treffen, das notgelandete Flugzeug zu sichern, alle notwendigen Behörden und den Vercharterer zu verständigen. Der Haftpflichtschaden ist möglichst gering zu halten. Bis zur Bergung des Flugzeuges hat der Luftfahrzeugführer an der Notlandestelle zu verbleiben. Entstehende Aufenthalts- und Reisekosten des Vercharterers zwecks Bergung und Rückführung des Flugzeuges gehen zu Lasten des Charterers. Ist die Notlandung auf einen Defekt zurückzuführen, den der Vercharterer zu vertreten hat, hat der Vercharterer die Kosten zu tragen. Schadenersatzforderungen des Charterers wegen Ausfall des gecharterten Luftfahrzeuges einschl. Rückführungskosten des Piloten oder der Passagiere, Übernachtungskosten oder dergleichen sind ausgeschlossen. Alle Kosten, die durch eine Sicherheitslandung entstehen, gehen zu Lasten des Charterers. Bei der Beurteilung, ob eine Notlandung oder eine Sicherheitslandung vorgelegen hat, ist die Erfahrung eines Piloten mit 500 Flugstunden zugrunde zu legen.

Stand: 01.01.1998 - 2001 Währung in EUR umgerechnet.